keine Stellvertretung organisiert gewesen sei, was sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen müsse, ist verständlich, vermag vorliegend jedoch ebenfalls kein die Kausalität unterbrechendes Verhalten des Beschwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdeführer begründet nachvollziehbar, dass ihm als Ingenieur das besondere Fachwissen zugekommen ist und er innerhalb der Gruppe die auf das Ingenieur- resp. Hydraulikfachwissen ausgerichteten Fragen zu beantworten hatte.