Ein ausdrücklicher Hinweis seinerseits wäre zumindest ein Versuch wert gewesen, den Termin noch am selben Tag einhalten zu können. 6.5.4 Nicht gehört werden kann weiter der Vorwurf, dass die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 zumindest teilweise auch durch die unvorsichtige Auswahl des Besprechungstermins verursacht worden sei. Für die Beschwerdekammer ist ausreichend erstellt, dass die Bietergruppe «I.________» den Termin für die Beantwortung der technischen Fragen im Zeitraum vom 2. Mai 2016 bis 9. Mai 2016 frei hat wählen können und der entsprechende Termin ebenfalls für die Konkurrenz gegolten hat.