Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Polizeibeamten anlässlich der Erstellung des Festnahmeprotokolls auf den wichtigen Termin um 17.15 Uhr hinzuweisen, Letzteren damit die Möglichkeit genommen hat, die Angelegenheit zu beschleunigen und ihn früher zu entlassen, kann allenfalls bei der Schadensberechnung im Sinn einer Schadensreduktion ins Gewicht fallen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er gegenüber der Polizei gezwungen gewesen wäre, genauere Auskunft über den Inhalt des Treffens zu geben, was angesichts des ge-