_, Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Polizeibeamten anlässlich der Erstellung des Festnahmeprotokolls auf den wichtigen Termin um 17.15 Uhr hinzuweisen, Letzteren damit die Möglichkeit genommen hat, die Angelegenheit zu beschleunigen und ihn früher zu entlassen, kann allenfalls bei der Schadensberechnung im Sinn einer Schadensreduktion ins Gewicht fallen.