Weder ihm noch dem Abgesandten E.________ scheint damals klar gewesen zu sein, dass der Termin vom 9. Mai 2016 nicht an einem anderen Tag fristwahrend wiederholt werden kann (vgl. dazu E. 5.5 und E. 5.4, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vergabeverfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, mit der Wahrnehmung des Termins vom 16. Mai 2016 und den damals abgegebenen Antworten die ihm gesetzten Fristen eingehalten zu haben [Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 der Republik D.________, Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018).