Hinweis auf den Termin um 17.15 Uhr) gar keinen Anlass hatte, die Arbeiten rasch voranzutreiben, um ihm so eine rechtzeitige Ankunft in Basel (ca. 17 Uhr) zu ermöglichen, kann die entsprechende Unterlassung des Beschwerdeführers nicht als «grobes Selbstverschulden» und damit kausalitätsunterbrechendes Verhalten betrachtet werden. Für ein kausalitätsunterbrechendes Verhalten wäre – wie erwähnt (vorne E. 6.1) – erforderlich, dass das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen müsste, dass die Handlungen der Strafverfolgungsbehörden nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich