Diesfalls hätte somit ein ausdrücklicher Hinweis des Beschwerdeführers möglicherweise nichts gebracht. Letztlich kann aber im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung offenbleiben, wo genau der Beschwerdeführer um 09.00 Uhr gewesen ist. Selbst wenn er um 09.00 Uhr in Bern gewesen sein sollte, die Polizei jedoch aufgrund seines Verhaltens (fehlender