Anders ist die Sache wohl zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer um 09.00 Uhr noch an seinem Domizil in Basel gewesen sein sollte. Unter Berücksichtigung des in diesem Fall noch erforderlichen Transports von Basel nach Bern erscheint es wenig realistisch, dass bis 15.45 Uhr sämtliche – die Person des Beschwerdeführers betreffenden – polizeilichen Arbeiten hätten abgeschlossen werden können, und zwar selbst im Fall, dass keine erkennungsdienstliche Erfassung vorgenommen worden wäre. Diesfalls hätte somit ein ausdrücklicher Hinweis des Beschwerdeführers möglicherweise nichts gebracht.