besser geplant werden können. Mit seinem Schweigen hat der Beschwerdeführer somit – unter vorgenannter Prämisse (d.h. dass er sich um 09.00 Uhr bereits in Bern befunden hat) – dazu beigetragen, dass der Termin mit E.________ versäumt worden ist. Anders ist die Sache wohl zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer um 09.00 Uhr noch an seinem Domizil in Basel gewesen sein sollte.