Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer um 09.00 Uhr bereits in Bern gewesen ist und gestützt auf die Tatsache, dass die Einvernahme insgesamt 4 Stunden und 45 Minuten gedauert hat, darf angenommen werden, dass die Polizei die Angelegenheit möglichst beförderlich vorangetrieben hätte, so dass der Beschwerdeführer wesentlich rascher hätte entlassen werden können. Bei einer realistischen Betrachtung wäre eine Entlassung um spätestens 15.45 Uhr durchaus möglich gewesen, und zwar unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer noch erkennungsdienstlich hat erfasst werden sollen resp. erfasst worden ist. Auch Letztere hätte zügiger vonstattengehen resp. besser geplant werden können.