Für die Beschwerdekammer ist indes nicht klar, ob der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits in Bern gewesen oder das Protokoll der Festnahme noch in Basel erstellt worden ist, zumal die Hausdurchsuchung erst um 09.45 Uhr beendet worden ist (vgl. Hausdurchsuchungsprotokoll). Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer um 09.00 Uhr bereits in Bern gewesen ist und gestützt auf die Tatsache, dass die Einvernahme insgesamt 4 Stunden und 45 Minuten gedauert hat, darf angenommen werden, dass die Polizei die Angelegenheit möglichst beförderlich vorangetrieben hätte, so dass der Beschwerdeführer wesentlich rascher hätte entlassen werden können.