Ein ausdrücklicher Hinweis hätte insofern bereits um 09.00 Uhr (Ausfertigung des Protokolls der vorläufigen Festnahme) erfolgen können und müssen, wurde der Beschwerdeführer damals doch ausdrücklich gefragt, ob in den nächsten 24 Stunden wichtige Handlungen vorzunehmen seien, deren Unterlassen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Für die Beschwerdekammer ist indes nicht klar, ob der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits in Bern gewesen oder das Protokoll der Festnahme noch in Basel erstellt worden ist, zumal die Hausdurchsuchung erst um 09.45 Uhr beendet worden ist (vgl. Hausdurchsuchungsprotokoll).