Zentral ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer, hätte er denn die Polizeibeamten in Bern ausdrücklich auf den Termin um 17.15 Uhr aufmerksam gemacht, früher resp. spätestens um 15.45 Uhr entlassen worden wäre, so dass er um ca. 16.00 Uhr den Zug nach Basel hätte nehmen können. Ein ausdrücklicher Hinweis hätte insofern bereits um 09.00 Uhr (Ausfertigung des Protokolls der vorläufigen Festnahme) erfolgen können und müssen, wurde der Beschwerdeführer damals doch ausdrücklich gefragt, ob in den nächsten 24 Stunden wichtige Handlungen vorzunehmen seien, deren Unterlassen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.