Die Fragen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über die Telefonnummer von E.________ verfügt hat und ob die Polizei ihm die Nummer aus seinem Mobiltelefon herausgesucht hätte, wenn sie denn darum ersucht worden wäre, sind folglich nicht weiter von Relevanz und brauchen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ebenfalls keinen Einfluss hätte gehabt, wenn seine Familie in Basel in der Lage gewesen wäre, mit E.________ in Kontakt zu treten. Zentral ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer, hätte er denn die Polizeibeamten in Bern ausdrücklich auf den Termin um 17.15 Uhr aufmerksam gemacht, früher resp.