30 wenn der Beschwerdeführer im Besitz von dessen Mobiltelefonnummer gewesen sein sollte und diesen anlässlich der Einvernahme oder unmittelbar nach der Entlassung um 17.45 Uhr angerufen hätte, hätte die gleichentags auslaufende Frist – wie zuvor dargelegt – nicht eingehalten werden können. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über die Telefonnummer von E.________ verfügt hat und ob die Polizei ihm die Nummer aus seinem Mobiltelefon herausgesucht hätte, wenn sie denn darum ersucht worden wäre, sind folglich nicht weiter von Relevanz und brauchen nicht abschliessend beurteilt zu werden.