Bei einer Ankunft um 17.00 Uhr wären dem Beschwerdeführer somit knapp zwei Stunden zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden, was ausreichend gewesen wäre. Mit gleicher Begründung kommt auch dem Einwand, wonach der Beschwerdeführer E.________ hätte anrufen können, keine massgebliche Relevanz zu. Selbst