Erforderlich wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer um ca. 17 Uhr in Basel eingetroffen wäre. Dies nicht nur, weil der vereinbarte Termin ohnehin für 17.15 Uhr geplant gewesen wäre, sondern weil der Beschwerdeführer vor der Besprechung noch gewisse Zeit für Materialbesorgung und Zurücklegen von Wegstrecken benötigt hätte. Ausgehend von einer Sitzungsdauer von fünf Stunden hätte die Besprechung kurz vor 19.00 Uhr starten sollen. Bei einer Ankunft um 17.00 Uhr wären dem Beschwerdeführer somit knapp zwei Stunden zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden, was ausreichend gewesen wäre.