Zusätzlich hätte der Beschwerdeführer, dessen EDV beschlagnahmt worden war, zunächst, d.h. vor dem Treffen mit E.________, noch Ersatzhilfsmittel besorgen müssen. Der Beschwerdeführer traf unbestrittenermassen erst um 19.00 Uhr in Basel ein. Materialbesorgung, sämtliche zurückzulegenden Wege und Beantwortung der technischen Fragen innert der verbleibenden fünf Stunden bis Mitternacht wären somit praktisch nicht möglich gewesen. Erforderlich wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer um ca. 17 Uhr in Basel eingetroffen wäre.