Selbst wenn er nämlich seine Frau oder Mutter resp. deren Lebenspartner zwecks Instruktion hätte anrufen wollen und dürfen, wäre es ihm ohne frühere Entlassung nicht möglich gewesen, die von der Vergabebehörde gesetzte Frist zur Abgabe der verlangten Antworten noch vor Mitternacht einzuhalten. Bekanntlich hat die Beantwortung der technischen Fragen am Nachholtermin vom 16. Mai 2016 fünf Stunden gedauert. Dafür, dass am 9. Mai 2016 hierfür weniger Zeit nötig gewesen wäre, bestehen keine Anhaltpunkte. Zusätzlich hätte der Beschwerdeführer, dessen EDV beschlagnahmt worden war, zunächst, d.h. vor dem Treffen mit E.________, noch Ersatzhilfsmittel besorgen müssen.