dies auch nicht unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung getan hat, kann ihm jedoch im Zusammenhang mit der Kausalitätsbeurteilung nicht zwingend nachteilig ausgelegt werden. Entscheidrelevante Bedeutung kommt nämlich nicht nur allein dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer Telefonanrufe an seine Frau oder Mutter resp. deren Lebenspartner unterlassen hat. Massgebliche Bedeutung kommt auch der Frage nach dem Entlassungszeitpunkt des Beschwerdeführers zu. Selbst wenn er nämlich seine Frau oder Mutter resp.