__ hätte begrüssen und diesen um etwas Geduld bitten können. E.________ hätte hierzu auch nicht Einlass in die Wohnung des Beschwerdeführers gewährt werden müssen. Ein Warten ausserhalb der Wohnung, z.B. in einem Restaurant, wäre durchaus möglich gewesen. Immerhin hat E.________ allein schon von sich aus rund 1.5 Stunden gewartet, ohne dass ihn jemand informiert hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer niemanden aus seiner Familie hat anrufen wollen resp. dies auch nicht unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung getan hat, kann ihm jedoch im Zusammenhang mit der Kausalitätsbeurteilung nicht zwingend nachteilig ausgelegt werden.