Anders als die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft indes der Ansicht sind, vermögen diese Unterlassungen die Kausalkette nicht zu unterbrechen. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer die involvierten Polizeibeamten anlässlich der Festnahme und der Einvernahme in Bern (allenfalls nochmals) ausdrücklich darauf hätte aufmerksam machen können und sollen, dass er um 17.15 Uhr einen Termin in Basel wahrnehmen müsse und er insoweit mindestens mit seiner Mutter telefonieren möchte. Seine Mutter hätte entsprechend instruiert werden können, so dass sie E.________ hätte begrüssen und diesen um etwas Geduld bitten können.