Gemäss dem Dokument «vorläufige Festnahme» hat der Beschwerdeführer jedoch bei seiner Verhaftung um 9.00 Uhr auf die Benachrichtigung anderer Personen verzichtet und auch die Frage verneint, ob in den nächsten 24 Stunden wichtige Handlungen vorzunehmen seien, deren Unterlassen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen würde. Auch später bei der Einvernahme ab 13.00 Uhr hat er offensichtlich nicht auf den bevorstehenden Termin hingewiesen. Jedenfalls kann dem entsprechenden Protokoll, welches vom Beschwerdeführer als korrekt und vollständig unterzeichnet worden ist, keine entsprechende Aussage entnommen werden.