Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der Festnahme oder der Einvernahme explizit hätte darauf hinweisen müssen, dass er um 17.15 Uhr einen Termin habe. Gemäss dem Dokument «vorläufige Festnahme» hat der Beschwerdeführer jedoch bei seiner Verhaftung um 9.00 Uhr auf die Benachrichtigung anderer Personen verzichtet und auch die Frage verneint, ob in den nächsten 24 Stunden wichtige Handlungen vorzunehmen seien, deren Unterlassen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen würde.