zu wahren, was als grobes Selbstverschulden und damit als kausalitätsunterbrechende Ursache zu bezeichnen sei, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss eidesstattlichen Versicherungen der Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Lebenspartners soll anlässlich der Hausdurchsuchung darauf hingewiesen worden sein, dass wichtige Termine bevorstehen würden. An dieser Stelle kann der Beweiswert der entsprechenden Aussagen offengelassen werden.