Weiter hat die später für rechtswidrig befundene DNA-Profilerstellung vom 9. Mai 2016 in Bern nicht zur Folge, dass allfälliges kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden des Beschwerdeführers gänzlich entfiele oder die für die erkennungsdienstliche Behandlung benötigte Zeit von rund 1.5 Stunden gar nicht berücksichtigt werden dürfte. 6.5.3 Betreffend den Einwand, wonach der Beschwerdeführer am fraglichen Tag, dem 9. Mai 2016, nichts unternommen habe, um den Termin mit E.________ zu wahren, was als grobes Selbstverschulden und damit als kausalitätsunterbrechende Ursache zu bezeichnen sei, ist Folgendes festzuhalten: