Dass sie die Staatsanwaltschaft anwies, den Rechtshilfeweg zu beschreiten und damit die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu verifizieren, bedeutet nicht, dass damit implizit ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers verneint worden wäre. 6.5.2 Weiter hat die später für rechtswidrig befundene DNA-Profilerstellung vom 9. Mai 2016 in Bern nicht zur Folge, dass allfälliges kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden des Beschwerdeführers gänzlich entfiele oder die für die erkennungsdienstliche Behandlung benötigte Zeit von rund 1.5 Stunden gar nicht berücksichtigt werden dürfte.