6.5 6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdekammer im Beschluss BK 18 464 vom 16. Oktober 2019 nicht mit der Frage des Selbstverschuldens befasst hat. Dass sie die Staatsanwaltschaft anwies, den Rechtshilfeweg zu beschreiten und damit die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu verifizieren, bedeutet nicht, dass damit implizit ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers verneint worden wäre.