Ausserdem sei weder im Formular «Vorläufige Festnahme» noch im Einvernahmeprotokoll vermerkt, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Hinweis gemacht hätte. Es sei somit dem Beschwerdeführer allein zuzuschreiben, dass er anlässlich der vorläufigen Festnahme und Einvernahme nicht die Gelegenheit genutzt habe, seine Familie – insbesondere seine Mutter, welche zu Hause gewesen sei – zu instruieren resp. E.________ anzurufen, dessen Mobiltelefonnummer ihm – gemäss Protokoll vom 31. Mai 2017 (Einvernahme im Vergabeverfahren) – bekannt gewesen sein müsse resp. in seinem Mobiltelefon abrufbar gewesen wäre.