Durch diese aussergewöhnlichen Umstände sei eine allfällige Kausalkette unterbrochen worden. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer die Polizei bei der Hausdurchsuchung am frühen Morgen auf weitere wichtige Termine an jenem Tag aufmerksam gemacht haben sollte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass er auch ausdrücklich auf den Termin von 17.15 Uhr hingewiesen habe. Ausserdem sei weder im Formular «Vorläufige Festnahme» noch im Einvernahmeprotokoll vermerkt, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Hinweis gemacht hätte.