Ohnehin könne aber der zeitliche Aspekt für die Erstellung des DNA-Profils für die Frage des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers nicht massgeblich sein. Die DNA-Profilerstellung habe nämlich vor der Einvernahme am 9. Mai 2016, d.h. vor 13.00 Uhr, stattgefunden und sei somit nicht ursächlich für das Verpassen des Termins mit E.________ gewesen.