Die Beschwerdekammer habe hierüber bereits rechtskräftig entschieden und dem damaligen Entscheid BK 18 464 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer betreffend die rechtswidrige DNA-Profilerstellung anstelle einer pekuniären Genugtuung lediglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit (als Form der Genugtuung) verlangt habe. Ohnehin könne aber der zeitliche Aspekt für die Erstellung des DNA-Profils für die Frage des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers nicht massgeblich sein.