6.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass die rechtswidrig erfolgte DNA- Profilerstellung im Rahmen allfälliger kausalitätsunterbrechender Ursachen nicht mehr erneut zum Prozessthema gemacht werden dürfe. Die Beschwerdekammer habe hierüber bereits rechtskräftig entschieden und dem damaligen Entscheid BK 18 464 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer betreffend die rechtswidrige DNA-Profilerstellung anstelle einer pekuniären Genugtuung lediglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit (als Form der Genugtuung) verlangt habe.