Für den Fall, dass ungeachtet seiner Ausführungen auf ein Selbstverschulden seinerseits geschlossen würde, vermöchte ein solches mangels genügender Intensität jedoch nicht die Kausalität zu unterbrechen. Und schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm aufgrund der Auswahl des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 keine Unvorsichtigkeit angelastet werden könne. 6.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass die rechtswidrig erfolgte DNA- Profilerstellung im Rahmen allfälliger kausalitätsunterbrechender Ursachen nicht mehr erneut zum Prozessthema gemacht werden dürfe.