Davon, dass adhoc ein anderer für ihn hätte einspringen können, könne jedenfalls mit Blick auf die Komplexität nicht ausgegangen werden. Selbst wenn jedoch eine Stellvertreterregelung beständen hätte, hätte diese nicht rechtzeitig aufgeboten werden können, habe er doch am besagten Termin völlig unerwartet diesen nicht selber wahrnehmen können. Für den Fall, dass ungeachtet seiner Ausführungen auf ein Selbstverschulden seinerseits geschlossen würde, vermöchte ein solches mangels genügender Intensität jedoch nicht die Kausalität zu unterbrechen.