27 chend zu entlöhnen, sei schlicht nicht möglich gewesen. Ohnehin wäre auch in zeitlicher Hinsicht eine rechtzeitige Stellvertreterregelung unmöglich gewesen, hätten sie (die Teilnehmergruppe «I.________») doch erst im Januar 2016 von der Einladung zur Teilnahme an der Vergabe erfahren. Davon, dass adhoc ein anderer für ihn hätte einspringen können, könne jedenfalls mit Blick auf die Komplexität nicht ausgegangen werden.