Dass er am 9. Mai 2016 trotz allem versucht habe, E.________ noch zur Rückkehr und zu einem Treffen zu motivieren, sei verständlich und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ihm ein grobfahrlässiges, kausalitätsunterbrechendes Verhalten vorzuwerfen – das im Ergebnis die unberechtigte Festnahme im Strafverfahren inklusive rechtswidrige Zwangsmassnahme völlig bedeutungslos erscheinen liesse –, weil keine geeignete Stellvertreterregelung vorhanden gewesen sei, sei nicht haltbar. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass bei einer Bietergruppe jedem Teilnehmer bzw. bestimmten Personen bestimmte Aufgaben zukommen würden. Am massgeblichen Termin mit E.___