Über die beschlagnahmte EDV habe er ja nicht mehr verfügt. Aufgrund der Tatsache, dass am Nachholtermin vom 16. Mai 2016 fünf Stunden für die Beantwortung der technischen Fragen nötig gewesen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Besprechung vom 9. Mai 2016, hätte er diese noch wahrnehmen können, fünf Stunden und somit über Mitternacht hinaus gedauert hätte. Hätte er am 9. Mai 2016 den vereinbarten Termin um 17.15 Uhr – mit oder ohne EDV – wahrnehmen können, hätte er die Antworten fristgerecht abgeben können. Dass er am 9. Mai 2016 trotz allem versucht habe, E._______