Seine Ehefrau, welche sich nach dem Verbleib und Befinden ihres Mannes habe erkundigen wollen, habe schliesslich erst um ca. 18.45 Uhr den zuständigen Polizeibeamten erreichen können. Ausserdem sei aufgrund des Schreibens von E.________ vom 21. August 2017 erstellt, dass er am besagten Abend nicht länger auf den erheblich verspäteten Beschwerdeführer gewartet und den Besprechungstermin mit ihm nicht mehr durchgeführt hätte, da er andernfalls seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Aufgrund der Verspätung wäre E.________ somit ohnehin abgereist.