Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass er «einfach alles über sich habe ergehen lassen», treffe nicht zu und sei nicht sehr lebensnah. Hätte er sich vehementer für eine Terminwahrung eingesetzt, hätte dies im Übrigen bedingt, dass er gegenüber der Polizei den Gegenstand des Termins hätte erläutern müssen. Mit Blick auf den damals gegen ihn erhobenen Tatverdacht könne nun aber nicht davon ausgegangen werden, dass ihn diesfalls die Polizei früher entlassen hätte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft dürfe ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine Familie E.______