Seine angeblichen Verfehlungen – wenn denn überhaupt von solchen ausgegangen werden müsse – könnten im Gesamtkontext nicht als derart gravierend eingestuft werden, dass sie zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt hätten. Konkret hält der Beschwerdeführer fest, dass ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er erst nach seiner Rückkehr in Basel um 19.00 Uhr mit E.________ Kontakt aufgenommen habe. Eine frühere Kontaktaufnahme (einschliesslich der Bitte, E.________ möge doch noch etwas länger auf ihn warten) sei nicht möglich gewesen.