Dies zum einen deshalb, weil sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, zum anderen, weil sie die Anforderungen an eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs verkenne. Betreffend Letztere müsse erinnert werden, dass eine Unterbrechung nur in Ausnahmefällen angenommen werden dürfe. Seine angeblichen Verfehlungen – wenn denn überhaupt von solchen ausgegangen werden müsse – könnten im Gesamtkontext nicht als derart gravierend eingestuft werden, dass sie zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt hätten.