Falls dennoch ein Selbstverschulden geprüft werden dürfe, müsse der diesbezügliche Zeitverlust als Faktor für das Verpassen des Termins mit E.________ berücksichtigt werden, mit der Folge, dass allfälliges Selbstverschulden des Beschwerdeführers aufgrund der Intensität der Zwangsmassnahme nicht mehr massgebend in Betracht falle. Die Staatsanwaltschaft habe auch aus anderen Gründen zu Unrecht auf kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden geschlossen. Dies zum einen deshalb, weil sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, zum anderen, weil sie die Anforderungen an eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs verkenne.