Die Verantwortung allein einer einzelnen Person zu übertragen, ohne geeignete Stellvertreterregelung im Fall einer kurzfristigen Verhinderung, erscheine äussert fahrlässig. 6.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass ein allfälliges Selbstverschulden schon allein deshalb nicht relevant sein könne, weil ihm gegenüber am 9. Mai 2016 in Bern eine rechtswidrige Zwangsmassnahme (DNA-Profilerstellung) angewandt worden sei. Falls dennoch ein Selbstverschulden geprüft werden dürfe, müsse der diesbezügliche Zeitverlust als Faktor für das Verpassen des Termins mit E._____