Immerhin habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, E.________ sei nicht mehr bereit gewesen, nach Basel zurückzukehren, was suggeriere, dass er ihn um eine Rückkehr gebeten habe. Demnach sei auch der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass ihm eine Beantwortung der Fragen ohne EDV möglich gewesen wäre oder dass sich diesbezüglich zumindest eine andere Lösung hätte finden lassen. Weiter sei die Nichteinhaltung der Frist zumindest teilweise auch durch die unvorsichtige Auswahl des Besprechungstermins verursacht worden. Hätte die «I.________» nicht den letztmöglichen Termin für die Besprechung mit E.___