__ auf den sichergestellten Geräten oder auf andere Weise erhältlich zu machen und auszuhändigen. In Anbetracht der Vielzahl sich im Umlauf befindlichen Mobiltelefonen wäre es dem Beschwerdeführer sodann ein Leichtes gewesen, sich auch anderweitig die Möglichkeit eines Anrufs zu verschaffen. Stattdessen nahm der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in Basel um 19.00 Uhr Kontakt mit E.________ auf. Dass sich dieser zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr zur Rückkehr habe bewegen lassen, sei nachvollziehbar und der mangelhaften und verspäteten Kommunikation des Beschwerdeführers zuzuschreiben.