__ womöglich dazu bewegen können, noch einen Moment länger auf ihn zu warten. Immerhin habe dieser bereits zuvor – ohne Information über den Verbleib des Beschwerdeführers – vergeblich 1.5 Stunden gewartet. Auf entsprechende Nachfrage auf dem Polizeiposten wäre ihm ein Anruf unmittelbar nach Ende der Festnahme ohne Weiteres gewährt worden, zumal diesbezüglich die Möglichkeit bestanden hätte, die Kantonspolizei zu bitten, die Nummer von E.________ auf den sichergestellten Geräten oder auf andere Weise erhältlich zu machen und auszuhändigen.