Die angeblich gemachten diesbezüglichen Äusserungen anlässlich der Hausdurchsuchung reichten hierfür nicht aus. Weiter müsse sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, dass er sich nicht zumindest unmittelbar nach seiner Entlassung, d.h. gegen 18.00 Uhr, bei E.________ gemeldet habe, auch wenn das vereinbarte Treffen bereits um 17.15 Uhr hätte stattfinden sollen. Durch eine sofortige Kontaktaufnahme unmittelbar nach seiner Entlassung hätte der Beschwerdeführer E.________ womöglich dazu bewegen können, noch einen Moment länger auf ihn zu warten.