Auf sein eigenes Mobiltelefon sei der Beschwerdeführer hierfür nicht angewiesen gewesen. Die eidesstattlichen Versicherungen der Mutter des Beschwerdeführers und ihres Lebenspartners, wonach anlässlich der Hausdurchsuchung auf den Termin aufmerksam gemacht worden sei, vermöchten daran nichts zu ändern, seien sie doch zum einen wenig glaubhaft, zum anderen hätte erwartet werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten Wichtigkeit des abendlichen Termins vehement für eine Kontaktaufnahme mit E.________ eingesetzt hätte. Die angeblich gemachten diesbezüglichen Äusserungen anlässlich der Hausdurchsuchung reichten hierfür nicht aus.