Der mit der Sache befasste Polizeibeamte könne sich nicht mehr erinnern, dass der Beschwerdeführer auf den zu wahrenden Termin aufmerksam gemacht hätte. Gegenteiliges lasse sich auch nicht dem Einvernahmeprotokoll vom 9. Mai 2016 entnehmen. Aus diesem gehe explizit hervor, dass der Beschwerdeführer niemanden habe anrufen wollen. Eine Kontaktaufnahme mit E.________ wäre aber via Ehefrau oder Mutter resp. deren Lebenspartner